§ 8a KflG Gemeinschaftslizenz

KflG - Kraftfahrliniengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang römisch II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 4a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
  3. (3)Absatz 3Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Burgenland: B
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Kärnten: K
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich: N
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Oberösterreich: O
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Salzburg: S
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Steiermark: ST
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Tirol: T
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Vorarlberg: V
    • -Strichaufzählungfür den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau von Wien: W
    • -Strichaufzählungfür den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: M.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a KflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a KflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a KflG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a KflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a KflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KflG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 KflG
§ 9 KflG