§ 3 RFV-BMK Kosten

RFV-BMK - Registerforschungsverordnung-BMK

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen. Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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