Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
1.Ziffer einsder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowieder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowie
2.Ziffer 2des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.des für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG anfallenden Kostenersatzes.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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