§ 5 QZV Chemie OG (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer), Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern - JUSLINE Österreich
§ 5 QZV Chemie OG Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern
QZV Chemie OG - Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
1.Ziffer einsdas arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
2.Ziffer 2der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
3.Ziffer 3die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.
(2)Absatz 2,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
(3)Absatz 3,Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.Bei den nach Absatz eins und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins und römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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