Gesamte Rechtsvorschrift QZV Chemie OG

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

QZV Chemie OG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 QZV Chemie OG Ziel


Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

§ 2 QZV Chemie OG Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959). Diese Verordnung gilt für alle Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959).

§ 3 QZV Chemie OG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.Ziffer einsParameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
  2. 2.Ziffer 2Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
  3. 3.Ziffer 3Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
  4. 4.Ziffer 4Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
  5. 5.Ziffer 5Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
    1. a)Litera ain signifikanten Mengen eingetragen oder
    2. b)Litera bin signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
  6. 6.Ziffer 6Umweltqualitätsnorm: zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;
  7. 7.Ziffer 7Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
  8. 8.Ziffer 8Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
  9. 9.Ziffer 9Messreihe: alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  10. 10.Ziffer 10Einmischungsbereich: der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);
  11. 11.Ziffer 11Gewässerbreite: die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.

§ 4 QZV Chemie OG Festlegung des Zielzustandes von Oberflächengewässern durch Umweltqualitätsnormen


  1. (1)Absatz eins,Der gute chemische Zustand eines Oberflächengewässers wird für gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe durch Umweltqualitätsnormen für die in Anlage A genannten Parameter festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers werden für sonstige relevante Schadstoffe durch die Umweltqualitätsnormen für die in Anlage B genannten Parameter festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Abs. 4 ermittelten Hintergrundkonzentration.Für die Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, und Anlage B, Tabelle B.2, errechnet sich die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Tabellen A.2 und B.2 festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen bzw. gemäß Absatz 4, ermittelten Hintergrundkonzentration.
  4. (4)Absatz 4,In den Anlagen A und B werden Umweltqualitätsnormen als Grenzwerte festgelegt. Die in Anlage C festgelegten Hintergrundkonzentrationen sind Richtwerte, die anzuwenden sind, soweit nicht insbesondere im Rahmen eines behördlichen Verfahrens oder aufgrund eines staatlich durchgeführten Monitorings davon abweichende Hintergrundkonzentrationen ermittelt wurden. Solche abweichende Hintergrundkonzentrationen sind vom Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan jenes Bundeslandes, auf dessen Gebiet sich dieses Oberflächengewässer befindet, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 5 QZV Chemie OG Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern


  1. (1)Absatz eins,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
    2. 2.Ziffer 2der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
    3. 3.Ziffer 3die in repräsentativen Biotaproben während eines Kalenderjahres gemessene mittlere Konzentration eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Umweltqualitätsnorm-Biota überschreitet.
  2. (2)Absatz 2,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.Bei den nach Absatz eins und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
  5. (5)Absatz 5,Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt römisch eins und römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 QZV Chemie OG Festlegung der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände


  1. (1)Absatz eins,Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 und § 30a Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Abs. 2 genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen ist das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 anzuwenden. Dabei ist der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgebliche sehr gute Zustand durch die in Absatz 2, genannten charakteristischen Eigenschaften festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Für den sehr guten chemischen Zustand und für die chemischen Komponenten des sehr guten ökologischen Zustands im Oberflächengewässer gilt gemäß Anhang B WRG 1959, dass die Konzentration von synthetischen Schadstoffen nahe Null oder zumindest unter der analytischen Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen, fortschrittlichen Analysetechniken liegt und die Konzentration von nicht-synthetischen Schadstoffen in dem Bereich bleibt, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Diese Vorgaben gelten in einem Oberflächenwasserkörper jedenfalls als eingehalten, wenn alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß § 55k WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.Der Oberflächenwasserkörper ist im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse gemäß Paragraph 55 k, WRG 1959 nicht mit einem Risiko bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe sowie der biologischen oder der allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustands identifiziert worden.
    2. 2.Ziffer 2Im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers befinden sich keine maßgeblichen industriellen oder gewerblichen Direkteinleitungen.
    3. 3.Ziffer 3Die gesamte im Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers in das Einzugsgebiet des Oberflächenwasserkörpers eingeleitete Abwassermenge aus häuslichem und kommunalem Abwasser, beträgt weniger als 2% des mittleren jährlichen Durchflusses des Oberflächenwasserkörpers.
    4. 4.Ziffer 4Der Anteil der Ackerflächen einschließlich der Sonderkulturen und Hackfrüchte beträgt weniger als 10% des Einzugsgebiets des Oberflächenwasserkörpers.

§ 7 QZV Chemie OG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 461/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 8 Z 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 8, Ziffer 5 und 6 sowie die Anlagen A, B, C und D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 8 QZV Chemie OG Bezugnahme auf Unionsrecht


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der Umweltziele für chemische Schadstoffe für Oberflächengewässer umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
  2. 2.Ziffer 2Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2006/11/EG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 64 vom 4. März 2006;
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zu Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.

§ 9 QZV Chemie OG (weggefallen)


§ 9 QZV Chemie OG seit 31.12.2010 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 QZV Chemie OG


Nr.

Parameter

CAS.Nr. 1)

JD-UQN 2)

(μg/l)

ZHK-UQN 3)

(μg/l)

UQN Biota12

µg/kg Nassgewicht

Fuß-note

1

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,7

 

 

2

Aldrin

309-00-2

Σ 0,01

n. a.

 

4)

3

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

 

 

4

Atrazin

1912-24-9

0,6

2,0

 

 

5

Benzol

71-43-2

10

50

 

 

6

Bromierte Diphenylether

32534-81-9

 

0,14

0,0085

5)

7

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

1,4

 

 

8

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,3

 

 

9

Chlorpyrifos

2921-88-2

0,03

0,1

 

 

10

p,p´-DDT

50-29-3

0,01

n. a.

 

6)

11

DDT insgesamt

 

0,025

n. a.

 

7)

12

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

n. a.

 

 

13

Dichlormethan

75-09-2

20

n. a.

 

 

14

Dieldrin

60-57-1

Σ 0,01

n. a.

 

4)

15

Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

n. a.

 

 

16

Diuron

330-54-1

0,2

1,8

 

 

17

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,01

 

8)

18

Endrin

72-20-8

Σ 0,01

n. a.

 

4)

19

Fluoranthen

206-44-0

0,0063

0,12

30

 

20

Hexachlorbenzol

118-74-1

 

0,05

10

 

21

Hexachlorbutadien

87-68-3

 

0,6

55

 

22

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,04

 

9)

23

Isodrin

465-73-6

Σ 0,01

n. a.

 

4)

24

Isoproturon

34123-59-6

0,3

1,0

 

 

25

Naphthalin

91-20-3

2

130

 

 

26

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

84852-15-3

0,3

2,0

 

 

27

Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol))

140-66-9

0,1

n. a.

 

 

28

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

n. a.

 

 

29

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

1

 

 

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

 

 

 

 

 

30

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,00017

0,27

5

 

31

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

10)

0,017

10)

 

32

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

10)

0,017

10)

 

33

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

10)

0,0082

10)

 

34

Indeno(1,2,3-c,d)pyren

193-39-5

10)

n. a.

10)

 

35

Simazin

122-34-9

1

4

 

 

36

Tetrachlorethen

127-18-4

10

n. a.

 

 

37

Tetrachlormethan

56-23-5

12

n. a.

 

 

38

Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0015

 

 

39

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

n. a.

 

11)

40

Trichlorethen

79-01-6

10

n. a.

 

 

41

Trichlormethan

67-66-3

2,5

n. a.

 

 

42

Trifluralin

1582-09-8

0,03

n. a.

 

 

43

Dicofol

115-32-2

0,0013

n.a.

33

 

44

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

1763-23-1

0,00065

36

9,1

 

45

Quinoxyfen

124495-18-7

0,15

2,7

 

 

46

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

13)

 

n.a.

Summe PCDD+PCDF+PCB-DL 0,0065 µg/kg TEQ (14)

 

47

Aclonifen

74070-46-5

0,12

0,12

 

 

48

Bifenox

42576-02-3

0,012

0,04

 

 

49

Cybutryn

28159-98-0

0,0025

0,016

 

 

50

Cypermethrin

52315-07-8

0,00008

0,0006

 

15)

51

Dichlorvos

62-73-7

0,0006

0,0007

 

 

52

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

16)

0,0016

0,5

167

 

53

Heptachlor und Heptachlorepoxid

76-44-8/1024-57-3

0,0000002

0,0003

0,0067

 

54

Terbutryn

886-50-0

0,065

0,34

 

 

n.a.nicht anwendbar

  1. 1)Ziffer eins

Anl. 2 QZV Chemie OG


Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen JD-UQN beziehen sich auf die unfiltrierte Gesamtprobe, ausgenommen jene Parameter, für die in der Fußnote ausdrücklich angegeben ist, dass sich die Umweltqualitätsnorm auf die filtrierte Probe bezieht.

Nr.

Parameter

CAS.Nr. 1)

JD-UQN 2) (µg/l)

Fuß-note

1

Ammonium

7664-41-7

siehe Gleichung in Fußnote 3)

 

2

AOX

-

50

4)

3

Benzidin

92-87-5

0,1

 

4

Benzylchlorid

100-44-7

10

 

5

Bisphenol A

80-05-7

1,6

 

6

Chlordan

57-74-9

0,002

5)

7

Chloressigsäure

79-11-8

0,6

 

8

Cyanid

-

5

6)

9

Dibutylzinnverbindungen

-

0,01

7)

10

1,2-Dichlorethen

540-59-0

10

5)

11

2,4-Dichlorphenol

120-83-2

2

 

12

2,5-Dichlorphenol

583-78-8

20

 

13

1,3-Dichlor-2-propanol

96-23-1

10

 

14

Dimethylamin

124-40-3

10

 

15

EDTA

60-00-4

50

8)

16

Ethylbenzol

100-41-4

10

 

17

Fluorid

7681-49-4

1000

 

18

Isopropylbenzol

98-82-8

22

 

19

LAS (Lineare Alkylbenzolsulfonate)

-

270

9)

20

Mevinphos

7786-34-7

0,01

5)

21

Nitrit

-

0-3 mg Cl-/l: 10/20

>3-7,5 mg Cl-/l: 50/100

>7,5-15mg Cl-/l: 90/180

>15-30 mg Cl-/l: 120/240

> 30 mg Cl-/l: 150/300

10)

22

Nitrilotriessigsäure

139-13-9

50

11)

23

Omethoat

1113-02-6

0,01

 

24

Pentachlornitrobenzol

82-68-8

0,4

 

25

Phosalon

2310-17-0

0,1

 

26

Sebuthylazin

-

0,01

 

27

Trichlorfon

52-68-6

0,01

 

28

Xylole

1330-20-7

10

12)

  1. 1)Ziffer eins

Anl. 3 QZV Chemie OG


Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß § 4 Abs. 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.Die folgende Tabelle enthält die zur Ermittlung der JD-UQN gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 anzuwendenden Hintergrundkonzentrationen.

Nr.

Parameter

CAS.Nr. 1)

Hintergrundkonzentration (µg/l)

1

Arsen

7440-38-2

2)

2

Blei

7439-92-1

3)

3

Cadmium

7440-43-9

0,01

4

Chrom

7440-47-3

0,5

5

Kupfer

7440-50-8

0,5

6

Nickel

7440-02-0

3)

7

Selen

7782-49-2

2)

8

Silber

7440-22-4

2)

9

Zink

7440-66-6

1,0

  1. 1)Ziffer eins

Anl. 4 QZV Chemie OG Vergleich mit der UQN-Biota


Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsMesswerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen.
  2. 2.Ziffer 2Punkt 1. gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind. In diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.

Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet. Für den Fall, dass die in den Anlagen A und B genannte JD-UQN kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze ist, wird ein als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichneter arithmetischer Mittelwert nicht für die Beurteilung der Einhaltung der JD-UQN herangezogen.

Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einzelnen Individuen beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentration in den einzelnen Individuen größer als die UQN-Biota ist.

Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt I und II gelten sinngemäß.Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt römisch eins und römisch zwei gelten sinngemäß.

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