§ 1 QZV Chemie OG Ziel

QZV Chemie OG - Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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