Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1.Ziffer einsParameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
2.Ziffer 2Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
3.Ziffer 3Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
4.Ziffer 4Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
5.Ziffer 5Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
a)Litera ain signifikanten Mengen eingetragen oder
b)Litera bin signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
6.Ziffer 6Umweltqualitätsnorm: zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;
7.Ziffer 7Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
8.Ziffer 8Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
9.Ziffer 9Messreihe: alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
10.Ziffer 10Einmischungsbereich: der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);
11.Ziffer 11Gewässerbreite: die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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