Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes und der Konzentrationsquotienten sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:
Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet. Für den Fall, dass die in den Anlagen A und B genannte JD-UQN kleiner oder gleich der Bestimmungsgrenze ist, wird ein als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichneter arithmetischer Mittelwert nicht für die Beurteilung der Einhaltung der JD-UQN herangezogen.
Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.Bei den Parametern der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, Anlage B, Tabelle B.1, Nummer 1 und Nummer 22 und Tabelle B.2, Nummer 3 und 6 ist der Wert der JD-UQN von physikalisch-chemischen Hilfsparametern abhängig. Die JD-UQN ist dann überschritten, wenn der arithmetische Mittelwert aller in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der JD-UQN bei den gleichzeitig gemessenen Konzentrationen der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gemäß Anlage A und B (Wasserhärte, pH-Wert, Temperatur bzw. Chlorid). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.
Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt I anzuwenden.Beim Parameter der Anlage A, Tabelle A.2, Nummer 2, ist der Wert der ZHK-UQN von einem physikalisch-chemischen Hilfsparameter abhängig. Die ZHK-UQN ist dann überschritten, wenn der 90-Perzentil-Wert der in einem Kalenderjahr ermittelten Konzentrationsquotienten größer ist als eins. Die Konzentrationsquotienten ergeben sich aus dem Verhältnis der gemessenen Konzentration des Parameters und dem maßgeblichen Wert der ZHK-UQN bei der gleichzeitig gemessenen Konzentration des physikalisch-chemischen Hilfsparameters gemäß Anlage A (Wasserhärte). Bei der Berechnung der Konzentrationsquotienten sind die Konventionen gemäß Abschnitt römisch eins anzuwenden.
Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einzelnen Individuen beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentration in den einzelnen Individuen größer als die UQN-Biota ist.
Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt I und II gelten sinngemäß.Wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm an Hand von Messungen der Konzentration eines Parameters in einer repräsentativen Sammelprobe (Poolprobe) beurteilt, ist die UQN-Biota dann überschritten, wenn die Konzentration in der Sammelprobe größer als die UQN-Biota ist.Die Vorgaben von Abschnitt römisch eins und römisch zwei gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu Anl. 4 QZV Chemie OG