§ 6 QuaSteV Verwendete Werkzeuge

QuaSteV - Verordnung über qualifizierte Stellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.
In Kraft seit 26.07.2019 bis 30.09.2026
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