Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Antrag an den Bundesminister für Inneres hat die Antragstellerin darzulegen, in welchem Aufgabenbereich sie als qualifizierte Stelle tätig werden möchte. Zudem hat sie schriftlich und durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt.Im Antrag an den Bundesminister für Inneres hat die Antragstellerin darzulegen, in welchem Aufgabenbereich sie als qualifizierte Stelle tätig werden möchte. Zudem hat sie schriftlich und durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 erfüllt.
(2)Absatz 2,Im Bescheid des Bundesministers für Inneres ist auszusprechen, ob und für welchen Aufgabenbereich die Antragstellerin als qualifizierte Stelle tätig wird.
In Kraft seit 26.07.2019 bis 30.09.2026
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