Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben bei Vorfällen, die ihre Netz- und Informationssysteme insoweit stören, als die Integrität oder Vertraulichkeit der Prüfdaten nicht mehr gewährleistet werden kann, einen geeigneten Meldeprozess anzuwenden.
(2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.
In Kraft seit 26.07.2019 bis 30.09.2026
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