Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt. Mit dieser Verordnung werden jene Erfordernisse, die qualifizierte Stellen erfüllen müssen, um Betreiber wesentlicher Dienste im Hinblick auf die von ihnen betriebenen wesentlichen Dienste gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NISG überprüfen zu können, sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen festgelegt.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
In dieser Verordnung verwendete personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.