§ 6 QuaSteV Verwendete Werkzeuge

Verordnung über qualifizierte Stellen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.

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