Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2)Absatz 2,Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach Paragraph 4,, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1.Ziffer einsGegenstand der Förderung (des Zuschusses);
2.Ziffer 2förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;
3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;
4.Ziffer 4Verfahren betreffend
a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung sowie
5.Ziffer 5Vertragsmodalitäten.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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