§ 14 QJF-G Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten

QJF-G - Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich
  1. (1)Absatz eins,Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von 230 000 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Voraussetzungen nach dem ersten Satz erfüllen, kann der Zuschuss von insgesamt höchstens 230 000 Euro auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Für diesen Fall haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl der an der jeweiligen Einrichtung teilnehmenden Print- und Online-Medien festzulegen.Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von 230 000 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Voraussetzungen nach dem ersten Satz erfüllen, kann der Zuschuss von insgesamt höchstens 230 000 Euro auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Für diesen Fall haben die Förderrichtlinien (Paragraph 18,) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl der an der jeweiligen Einrichtung teilnehmenden Print- und Online-Medien festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel nach Abs. 1 sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel nach Absatz eins, sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948.Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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