§ 17 QJF-G Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

QJF-G - Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Kommunikationsbehörde Austria
  1. (1)Absatz eins,Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.Unbeschadet des Paragraph 19, KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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