Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Kommunikationsbehörde Austria
(1)Absatz eins,Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.Unbeschadet des Paragraph 19, KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 QJF-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 QJF-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 QJF-G