Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Forschungs- und Bildungseinrichtungen können für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz Zuschüsse gewährt werden.
(2)Absatz 2,Sofern die Förderwerberin bzw. der Förderwerber einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst für die Aufbringung von mindestens 50 vH der notwendigen Mittel sorgt, kann der Zuschuss bis zu höchstens 50 vH der nachzuweisenden Kosten betragen.
(3)Absatz 3,Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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