Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die zusätzliche Rückstellung gemäß § 5 ist im Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken. Die zusätzliche Rückstellung gemäß Paragraph 5, ist im Deckungsstock gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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