Gesamte Rechtsvorschrift PZV-ZRV

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung

PZV-ZRV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 PZV-ZRV Anwendungsbereich


Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß § 5 zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 5, zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.

§ 2 PZV-ZRV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.
  4. (4)Absatz 4,Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit  bezeichnet.
  5. (5)Absatz 5,Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximal i = 0,75% zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.
  7. (7)Absatz 7,Sigma bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

§ 3 PZV-ZRV Berechnung des maximalen Verlustes


  1. (1)Absatz eins,Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von und

  1. (2)Absatz 2,Das für die Berechnung des maximalen Verlusts L verwendete σ entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der letzten fünf Geschäftsjahre.

§ 4 PZV-ZRV Berechnung des Garantiebetrages


  1. (1)Absatz eins,Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:

  1. (2)Absatz 2,Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Absatz eins, hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.

§ 5 PZV-ZRV Berechnung der zusätzlichen Rückstellung


Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß § 3 zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß § 4 abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß § 2 Abs. 3 und null: Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß Paragraph 3, zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß Paragraph 4, abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und null:

§ 6 PZV-ZRV Bedeckung der zusätzlichen Rückstellung


Die zusätzliche Rückstellung gemäß § 5 ist im Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken. Die zusätzliche Rückstellung gemäß Paragraph 5, ist im Deckungsstock gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.

§ 7 PZV-ZRV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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