Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß § 5 zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), ist eine zusätzliche Rückstellung mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 5, zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten.
bezeichnet.
bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.
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Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß § 3 zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß § 4 abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß § 2 Abs. 3 und null: Der Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung Vzus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß Paragraph 3, zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß Paragraph 4, abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und null:

Die zusätzliche Rückstellung gemäß § 5 ist im Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken. Die zusätzliche Rückstellung gemäß Paragraph 5, ist im Deckungsstock gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.