§ 5 PZSV

PZSV - Polizeizeichenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

  1. 1.Ziffer eins„Landespolizeidirektion Burgenland“,
  2. 2.Ziffer 2„Landespolizeidirektion Kärnten“,
  3. 3.Ziffer 3„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
  4. 4.Ziffer 4„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
  5. 5.Ziffer 5„Landespolizeidirektion Salzburg“,
  6. 6.Ziffer 6„Landespolizeidirektion Steiermark“,
  7. 7.Ziffer 7„Landespolizeidirektion Tirol“,
  8. 8.Ziffer 8„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
  9. 9.Ziffer 9„Landespolizeidirektion Wien“,

wobeiwobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.

In Kraft seit 28.08.2019 bis 31.12.9999
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