§ 1 PZSV

PZSV - Polizeizeichenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG verboten ist.

In Kraft seit 28.08.2019 bis 31.12.9999
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