§ 1 PZSV

Polizeizeichenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2019 bis 31.12.9999

Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG verboten ist.

Stand vor dem 27.08.2019

In Kraft vom 01.08.2016 bis 27.08.2019

Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B1 und B2B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG verboten ist.

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