§ 1 PZSV
Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß § 83b Abs. 1 SPG verboten ist. Diese Verordnung bezeichnet in den Anhängen A1 bis A3, B, C, D, E1 bis E6 die grafischen Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden, deren unbefugte Verwendung gemäß Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG verboten ist.
§ 2 PZSV
Die Anhänge A1 bis A3 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „POLIZEI“ sowie des von den Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden geführten „BUNDESADLERS“.
§ 3 PZSV
Der Anhang B enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „Bundesministerium Inneres“.
§ 4 PZSV
Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
- 1.Ziffer eins„Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
- 2.Ziffer 2„Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
- 3.Ziffer 3„Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
- 4.Ziffer 4„Bundeskriminalamt“,
- 5.Ziffer 5„Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
- 6.Ziffer 6„Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
- 7.Ziffer 7„Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
- 8.Ziffer 8„Sicherheitsakademie“,
- 9.Ziffer 9„Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
- 10.Ziffer 10„Zivildienstserviceagentur“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.wobei die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 10 gelten.
§ 5 PZSV
Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
- 1.Ziffer eins„Landespolizeidirektion Burgenland“,
- 2.Ziffer 2„Landespolizeidirektion Kärnten“,
- 3.Ziffer 3„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
- 4.Ziffer 4„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
- 5.Ziffer 5„Landespolizeidirektion Salzburg“,
- 6.Ziffer 6„Landespolizeidirektion Steiermark“,
- 7.Ziffer 7„Landespolizeidirektion Tirol“,
- 8.Ziffer 8„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
- 9.Ziffer 9„Landespolizeidirektion Wien“,
wobeiwobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.
§ 6 PZSV
Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:
- 1.Ziffer einsDienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;
- 2.Ziffer 2Funktionsabzeichen „Basisabzeichen“, „Exekutivdienstabzeichen“;
- 3.Ziffer 3Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, , „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „PUMA“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;
- 4.Ziffer 4Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;
- 5.Ziffer 5folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, , „Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA“;
- 6.Ziffer 6Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.
§ 8 PZSV
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.Die Paragraphen eins, 4, Ziffer eins und Paragraph 6, sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 6, Ziffer 5 a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2019, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- (4)Absatz 4,Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.Die Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 und 8 Absatz 3, sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7, außer Kraft.
Anlage
Anl. 5 PZSV BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
Gestaltungsvarianten – Dienstabzeichen
Gestaltungsvarianten – Funktionsanzeichen
Gestaltungsvarianten – Sprachenabzeichen
(Anm.: Anhänge E1 bis E6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhänge E1 bis E6 als PDF dokumentiert)