§ 5 PZSV

Polizeizeichenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2019 bis 31.12.9999

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „LANDESPOLIZEIDIREKTION“, der Begriffe

  1. 1.Ziffer eins„Landespolizeidirektion Burgenland“,
  2. 2.Ziffer 2„Landespolizeidirektion Kärnten“,
  3. 3.Ziffer 3„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
  4. 4.Ziffer 4„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
  5. 5.Ziffer 5„Landespolizeidirektion Salzburg“,
  6. 6.Ziffer 6„Landespolizeidirektion Steiermark“,
  7. 7.Ziffer 7„Landespolizeidirektion Tirol“,
  8. 8.Ziffer 8„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
  9. 9.Ziffer 9„Landespolizeidirektion Wien“,

wobei das Wort „BUNDESLAND“wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für alle Bundesländer Österreichs stehtdie Z 2 bis 9 gelten.die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.

Stand vor dem 27.08.2019

In Kraft vom 06.04.2013 bis 27.08.2019

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen des Begriffs „LANDESPOLIZEIDIREKTION“, der Begriffe

  1. 1.Ziffer eins„Landespolizeidirektion Burgenland“,
  2. 2.Ziffer 2„Landespolizeidirektion Kärnten“,
  3. 3.Ziffer 3„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
  4. 4.Ziffer 4„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
  5. 5.Ziffer 5„Landespolizeidirektion Salzburg“,
  6. 6.Ziffer 6„Landespolizeidirektion Steiermark“,
  7. 7.Ziffer 7„Landespolizeidirektion Tirol“,
  8. 8.Ziffer 8„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
  9. 9.Ziffer 9„Landespolizeidirektion Wien“,

wobei das Wort „BUNDESLAND“wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für alle Bundesländer Österreichs stehtdie Z 2 bis 9 gelten.die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.

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