§ 31 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Zuteilung der Mandate

 

§ 31

 

(1) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im jeweiligen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern in der Reihenfolge, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt, zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung durch den zuständigen Wahlausschuß binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Ausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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