§ 22 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

 

§ 22

 

(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist verboten.

(2) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen und zu verwenden. Sie haben in der nachstehend bestimmten Reihenfolge die Bezeichnungen sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen für die Wahl des Zentralausschusses auf dem Stimmzettel ergibt sich aus ihrer Stärke im Zentralausschuß auf Grund der letzten Wahl und im übrigen aus der alphabetischen Reihung ihrer Bezeichnungen. Wählergruppen mit gleicher Mandatszahl im Zentralausschuß sind nach der Zahl der für sie bei der letzten Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmen zu reihen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses ist aus weißem Papier herzustellen. Die Reihenfolge der Wählergruppen hat jener auf dem Stimmzettel des Zentralausschusses (Abs. 2) unter Weglassung der für die Wahl des betreffenden Dienststellenausschusses nicht wahlwerbenden Gruppen zu entsprechen. Im Stimmzettel für den Zentralausschuß nicht aufscheinende Wählergruppen sind anschließend in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(5) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. den Dienststellenwahlausschüssen oder, wenn solche bestehen, den Sprengelwahlkommissionen zu übermitteln. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

In Kraft seit 07.11.1998 bis 31.12.9999
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