§ 25 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Begleitperson

 

§ 25

 

(1) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe unter Beiziehung einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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