§ 24 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

5. Abschnitt

 

Wahlhandlung

 

Leitung der Wahl

 

§ 24

 

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Dienststellenwahlausschuß, wenn keine Sprengelwahlkommissionen bestehen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestellt worden sind, haben diese unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Bestimmungen die Wahl zu leiten.

(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.

(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 22 Abs. 5 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

In Kraft seit 07.11.1998 bis 31.12.9999
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