§ 14 PSV 2019 Ausnahmeregelungen

PSV 2019 - Pflanzenschutzverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Als „unmittelbare Nähe“ für das Verbringen zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird das Bundesgebiet festgelegt.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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