Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFür Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Abs. 3 angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Absatz 3, angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
(2)Absatz 2Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3)Absatz 3Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des BFWG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des BFWG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, erlassenen Tarif.
(4)Absatz 4Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
(5)Absatz 5Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(6)Absatz 6Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(7)Absatz 7Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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