§ 10 PSV 2019 Amtlicher Stempel

PSV 2019 - Pflanzenschutzverordnung 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.

(2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.

(3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland

1.

Burgenland mit der Ziffer 1,

2.

Kärnten mit der Ziffer 2,

3.

Niederösterreich mit der Ziffer 3,

4.

Oberösterreich mit der Ziffer 4,

5.

Salzburg mit der Ziffer 5,

6.

Steiermark mit der Ziffer 6,

7.

Tirol mit der Ziffer 7,

8.

Vorarlberg mit der Ziffer 8,

9.

Wien mit der Ziffer 9, sowie

10.

für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0

festgelegt.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 PSV 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 PSV 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 PSV 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 PSV 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 PSV 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 PSV 2019
§ 11 PSV 2019