§ 11 PSV 2019 Kennzeichnung von Verpackungsholz

PSV 2019 - Pflanzenschutzverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 5 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.

(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:

1.

das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);

2.

den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 5); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;

3.

Die Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 5):

a)

HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,

b)

DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,

c)

MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid und

d)

SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.

Die linke Spalte ist von der rechten Spalte jedenfalls durch eine vertikale Binnenlinie zu trennen.

(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.

(4) Die Kennzeichnung

1.

hat rechteckig oder quadratisch zu sein,

2.

muss für Kontrollorgane ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,

3.

muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und

4.

darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.

(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

1.

HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trockungskammer erhitzt wird;

2.

DH: dielektrische Erwärmungsbehandlung ist jener Vorgang, bei dem das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer dielektrischen Erwärmung (wie Mikrowellen oder Funkwellen) erwärmt wird;

3.

MB: eine Begasung mit Methylbromid ist eine ausschließlich in Drittstaaten durchgeführte Behandlung des Holzverpackungsmaterials;

4.

SF: eine Begasung mit Sulfurylfluorid ist eine Behandlung von Holzverpackungsmaterial von nicht mehr als 20 cm Querschnitt im kleinsten Bestandteil und einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 75 % (Trockenmasse);

Es ist dabei jeweils sicherzustellen, dass die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2018) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.

(6) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.

(7) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.

(8) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:

1.

Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen;

2.

Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen. Holz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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