§ 7 PrimVG Begriffsbestimmungen zu den Verträgen einer Primärversorgungseinheit

PrimVG - Primärversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

  1. 1.Ziffer eins„Primärversorgungs-Gesamtvertrag“ den Vertrag nach § 342b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt;„Primärversorgungs-Gesamtvertrag“ den Vertrag nach Paragraph 342 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) betrieben werden, regelt;
  2. 2.Ziffer 2„Primärversorgungsvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu einer Primärversorgungseinheit regelt;
  3. 3.Ziffer 3„Primärversorgungs-Einzelvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu den an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich der ärztlichen Leistungen regelt, sofern diese an mehreren Standorten eingerichtet wird und es sich um keine Gruppenpraxis mit dislozierten Standorten handelt;
  4. 4.Ziffer 4„Primärversorgungs-Sondervertrag“ den Vertrag nach § 342c Abs. 13 ASVG, der für den Fall, dass ein Primärversorgungs-Gesamtvertrag nicht zustande kommt oder danach ein vertragsloser Zustand eintritt, die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt.„Primärversorgungs-Sondervertrag“ den Vertrag nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG, der für den Fall, dass ein Primärversorgungs-Gesamtvertrag nicht zustande kommt oder danach ein vertragsloser Zustand eintritt, die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) betrieben werden, regelt.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 PrimVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PrimVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 PrimVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 PrimVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 PrimVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 PrimVG
§ 8 PrimVG