§ 3 PrimVG Öffentliches Interesse

PrimVG - Primärversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von Primärversorgungseinheiten zur Erbringung von multiprofessionellen und interdisziplinären Gesundheitsdienstleistungen der Primärversorgung erfüllen im Sinne der strukturierten und verbindlichen Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten ein wichtiges öffentliches Interesse.
  2. (2)Absatz 2,Dieses öffentliche Interesse ist insbesondere an Hand folgender qualitativer Kriterien begründet:
    1. 1.Ziffer einseine bessere zeitliche Verfügbarkeit und Erreichbarkeit für die Patientinnen und Patienten,
    2. 2.Ziffer 2ein erweitertes Angebot an Leistungen der Primärversorgung, pflegerischer und sozialer Leistungen sowie an Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherstellung einer umfassenden Kontinuität und Koordination durch eine verbindliche integrierte Versorgung,
    4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der sachgerechten Versorgung von Patientinnen und Patienten im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt, den richtigen Ort, die optimale medizinische und pflegerische Qualität und die gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstige Erbringung der Leistungen,
    5. 5.Ziffer 5ein Beitrag zur Sicherstellung der öffentlichen Versorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.
  3. (3)Absatz 3,Das öffentliche Interesse ist weiters durch die Schaffung zusätzlicher Kooperationsmöglichkeiten begründet, die einen Beitrag zur Attraktiverung der beruflichen Rahmenbedingungen der beteiligten Berufsgruppen leisten.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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