Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:
2.Ziffer 2bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist auch die Akutversorgung an Wochenenden und Feiertagen anzustreben,
3.Ziffer 3Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
4.Ziffer 4Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
5.Ziffer 5Gewährleistung von Hausbesuchen,
6.Ziffer 6Sicherstellung der Kontinuität
a)Litera ain der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
b)Litera bder Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und
c)Litera cin der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen
7.Ziffer 7barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
8.Ziffer 8Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
9.Ziffer 9Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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