Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere fürDurch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für
1.Ziffer einsdie Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
2.Ziffer 2die Versorgung älterer Personen,
3.Ziffer 3die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,
4.Ziffer 4die psychosoziale Versorgung,
5.Ziffer 5das Arzneimittelmanagement und
6.Ziffer 6die Gesundheitsförderung und Prävention
abzudecken.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Primärversorgungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dassAbsatz eins, gilt für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einseine altersgerechte Information und Anleitung der Patientinnen und Patienten sowie eine begleitende Beratung der Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sind, zu erfolgen hat, und
2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar ist.Absatz eins, Ziffer 2, nicht anwendbar ist.
(3)Absatz 3,Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:
1.Ziffer einsabhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und
2.Ziffer 2Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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