Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG für § 10 ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG für Paragraph 10, ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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