Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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