§ 2 PPG 2020 Zuständige Zolldienststelle

PPG 2020 - Produktpirateriegesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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