Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Art. 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Artikel 18, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5, Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.
(2)Absatz 2,Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.
(3)Absatz 3,Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.Von der Festsetzung von Kosten gemäß Absatz eins und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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