Gesamte Rechtsvorschrift PPG 2020

Produktpirateriegesetz 2020

PPG 2020
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 PPG 2020 Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 15.
  2. (2)Absatz 2,So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG.

§ 2 PPG 2020 Zuständige Zolldienststelle


Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen. Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.

§ 3 PPG 2020 Vernichtung von Waren


Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

§ 4 PPG 2020 Frühzeitige Überlassung der Waren


Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde. Eine nach Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.

§ 5 PPG 2020 Kosten


  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Art. 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Art. 18 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.Der Inhaber der Entscheidung, mit der einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 stattgegeben wurde, hat Kosten, die dem Bund oder anderen im Auftrag des Bundes handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz 2 und 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 und 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 entstehen, zu ersetzen. In den Fällen des Artikel 18, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gilt dies nur dann, wenn ein Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5, Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 gestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.Werden Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.Von der Festsetzung von Kosten gemäß Absatz eins und 2 kann Abstand genommen werden, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Kosten steht.

§ 6 PPG 2020 Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7 PPG 2020 Verweise und Berichtspflicht


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 und des Produktpirateriegesetzes 2020 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

§ 8 PPG 2020 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, außer Kraft.

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