§ 1 PPG 2020 Allgemeine Bestimmungen

PPG 2020 - Produktpirateriegesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 608 aus 2013, zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates (im Folgenden: EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014), Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 15.
  2. (2)Absatz 2,So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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