Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsAbweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2026 wie folgt zu erhöhen:Abweichend von Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2026 wie folgt zu erhöhen:
1.Ziffer einswenn es nicht mehr als 2.500 Euro monatlich beträgt, um 2,7 %,
2.Ziffer 2wenn es mehr als 2.500 Euro monatlich beträgt, um 67,50 Euro.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 2025 Anspruch bestand. Es umfasst die nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, ausgenommen die Zulagen gemäß §§ 29 und 30, sowie alle von § 814 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 erfassten Pensionsleistungen.Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 2025 Anspruch bestand. Es umfasst die nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, ausgenommen die Zulagen gemäß Paragraphen 29, und 30, sowie alle von Paragraph 814, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 erfassten Pensionsleistungen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, ist jeder einzelne dieser Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil des gemäß Abs. 1 maßgebenden Erhöhungsbetrages am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, ist jeder einzelne dieser Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil des gemäß Absatz eins, maßgebenden Erhöhungsbetrages am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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