§ 73t PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2022 wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn es nicht mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt, um 3,0 %,

2.

wenn es über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt,

3.

wenn es über 1.300 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2021 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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