§ 5 PK-RPV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

PK-RPV - Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2012,, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2019, sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 PK-RPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PK-RPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 PK-RPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 PK-RPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 PK-RPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PK-RPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 PK-RPV
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung (PK-RPV) Fundstelle