Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß Paragraph 17, PKG oder einer Übertragung gemäß Paragraph 41, PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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