Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,25%.
(3)Absatz 3,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
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