§ 4 PK-RPV Rechnungsmäßiger Überschuss

PK-RPV - Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
  2. (2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,25%.
  3. (3)Absatz 3,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PK-RPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PK-RPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PK-RPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PK-RPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PK-RPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PK-RPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 PK-RPV
§ 5 PK-RPV