Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsProduktmerkmale und -risiken;
2.Ziffer 2Garantien und Optionen des Produktes;
3.Ziffer 3Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken und
4.Ziffer 4Kapitalmarktsituation.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 PK-RPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PK-RPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 PK-RPV