§ 5 PK-RPV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2012,, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2019, sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.

Stand vor dem 30.08.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.08.2019
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2012,, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2019, sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.

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