§ 5 PD-Zuo-V Reduktion der Berufspraxiszeiten (Mangelsituation)

PD-Zuo-V - PD-Zuordnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiserfordernisse auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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